JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 17.02.2005, Aktenzeichen: 12 U 169/03
| Leitsatz: | Der Begriff "Erbringung von Dienstleistungen" in Art. 29 Abs. 1 EGBGB umfasst das Auskehren eines Verbraucherkredits immer dann, wenn dadurch eine Warenlieferung oder eine Dienstleistung an einen Verbraucher finanziert werden soll; das ist nicht der Fall, wenn der Verbraucher das Darlehn aufnimmt, um seinerseits - im Rahmen eines Steuersparmodells - einem Dritten ein Darlehn zu gewähren. Auf Verträge, die in den Regelungsbereich des Verbraucherschutzes in Art 29 EGBGB fallen, ist Art 34 EGBGB nicht anwendbar. Für Verbraucherkreditverträge, die nur deshalb nicht von Art 29 BGBGB erfasst werden, weil sie nicht die "Erbringung einer Dienstleistung" beinhalten, ist das vereinbarte Vertragsstatut (hier: Recht der Schweiz) maßgeblich; Art 34 EGBGB ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift und der Systematik des Gesetzes insoweit nicht einschlägig. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, VerbrKrG |
| Vorschriften: | ZPO § 293, ZPO § 513 Abs. 1, ZPO § 529, VerbrKrG § 1, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 9 O 421/02 vom 08.05.2003 |
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