JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 16.06.2009, Aktenzeichen: 27 U 157/08
| Leitsatz: | 1. Der Anspruch des Auftraggebers gegen einen Architekten oder Werkunternehmer auf Abrechnung seiner Leistungen und ggf. Rückzahlung seiner überschüssigen Abschlagszahlungen (hierzu zuletzt BGH, Urteil vom 22. November 2007, VII ZR 130/06) entsteht erst nach Beendigung des Vertrages. 2. Davor ist dieser Anspruch auch dann nicht gegeben, wenn die weitere Durchführung des Bauvorhabens ins Stocken geraten ist und die vollständige Erfüllung des Vertrages damit bis auf Weiteres ausbleiben wird. 3. Die Rechte des Auftraggebers, dem an der Abrechnung seiner eventuell überhöhten Abschlagszahlungen gelegen ist, sind durch die Möglichkeit gewahrt, den Vertrag frei gemäß § 649 BGB oder - wenn ein Grund gegeben ist - fristlos zu kündigen oder eine Aufhebungsvereinbarung mit dem Vertragspartner zu schließen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, AIHonO |
| Vorschriften: | BGB § 631, BGB § 649, AIHonO § 8 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, 30 O 457/07 vom 19.09.2008 |
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