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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINUrteil vom 15.11.2004, Aktenzeichen: 12 U 305/03 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 12 U 305/03

Urteil vom 15.11.2004


Leitsatz:Lässt der Busfahrer eine seitliche Ladeklappe des Busses offen stehen, die etwa 89 cm nach außen über den Bus hinaus und wenigstens 39 cm in den benachbarten Fahrstreifen ragt, während er zu einem etwa 15 - 20 m entfernten Mülleimer geht, um den entnommenen Müll zu entsorgen, so verstößt er gegen seine Sorgfaltspflichten aus § 1 StVO. Kann der klagende Eigentümer des Busses nicht beweisen, dass der Fahrer des dann mit der Seitenklappe kollidierenden LKW sich auf das Verhalten des Busfahrers hätte einstellen und - durch Bremsen oder Ausweichen - hätte unfallverhütend reagieren können, und konnte der LKW-Fahrer keinen größeren Seitenabstand einhalten, scheidet eine Mithaftung des beklagten Unfallgegners aus.

Erfahrungsgemäß entsprechen die ersten, am Unfallort geäußerten Angaben der Unfallbeteiligten zum Unfallhergang eher den Tatsachen als Aussagen, die erst mehrere Monate oder gar Jahre später zum Unfallgeschehen gemacht werden.
Rechtsgebiete:StVO
Vorschriften:StVO § 1, StVO § 1 Abs. 1, StVO § 22 Abs. 5,
Verfahrensgang:LG Berlin 17 O 521/02 vom 23.10.2003

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