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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINUrteil vom 15.11.2004, Aktenzeichen: 12 U 18/04 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 12 U 18/04

Urteil vom 15.11.2004


Leitsatz:Der Schädiger hat dem Geschädigten die Kosten des Sachverständigengutachtens zur Schadensfeststellung regelmäßig auch dann zu ersetzen, wenn dieses objektiv ungeeignet ist, ohne dass der Geschädigte dies zu vertreten hat. Der Kläger, der auf sog. Neufahrzeugbasis abrechnen will, ist nicht gehalten, zuvor das beschädigte Fahrzeug dem gegnerischen Haftpflichtversicherer anzudienen. Wird ein neu erworbenes Motorrad vor Benutzung nach Wünschen des Käufers durch Austausch verschiedener Teile umgebaut, ergibt sich die Werterhöhung aus der Differenz des Wertes zwischen dem ausgetauschten Teil, der wirtschaftlich beim Käufer verbleibt, und dem statt dessen neu eingebauten Fahrzeugteil. Es ist daher nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO), wenn ein Sachverständiger die Werterhöhung infolge des Umbaus auf 50 % der Umbaukosten bemisst.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 287,
Verfahrensgang:LG Berlin 17 O 422/02 vom 11.12.2003

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