JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 15.06.2007, Aktenzeichen: 9 U 145/06
| Leitsatz: | War die Beauftragung eines Rechtsanwalts adäquat-kausale Folge eines Schadensereignisses, war sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig, so kann der Schädiger dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht entgegenhalten, der Rechtsanwalt habe seiner Kostenberechnung einen unzutreffenden Gegenstandswert zu Grunde gelegt. Der Geschädigte kann den Schädiger auf vollen Ersatz der Kosten (bzw. auf Freistellung von diesen Kosten) in Anspruch nehmen und ist lediglich zur Abtretung seiner Ansprüche auf Rückgewähr einer etwaigen Überzahlung verpflichtet. Der Streit darüber, ob dem Rechtsanwalt aufgrund einer pflichtwidrigen Durchführung des Auftrags ein Honorar zusteht sowie in welcher Höhe dieses berechtigt ist, ist grundsätzlich zwischen dem Schädiger und dem Rechtsanwalt auszutragen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 313 a Abs. 1, ZPO § 540 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 27 O 226/06 vom 04.07.2006 |
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