JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 15.01.2007, Aktenzeichen: 12 U 145/05
| Leitsatz: | Soweit ein Sonderrechtsfahrer nach § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften der StVO befreit ist, ist er dennoch nach § 35 Abs. 8 StVO nicht vom allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung entbunden; vielmehr ist die ihm obliegende Sorgfaltspflicht um so größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht. Fährt hinter einem Polizeifahrzeug, welches Blinklicht und Einsatzhorn eingeschaltete hatte, ein weiterer Polizeiwagen allein mit blauem Blinklicht - ohne Signalhorn - auf der Gegenfahrbahn mit etwa 72 km/h in einen Kreuzungsbereich ein und will er dabei einen wegen Umspringen des Ampellichts auf grün nach links anfahrenden Linkabbieger überholen, so kann im Falle der Kollision mit dem Linksabbieger, der die zweite Rückschau unterlassen hat, ein Schadensteilung 50:50 angemessen sein. |
| Rechtsgebiete: | StVO |
| Vorschriften: | StVO § 35 Abs. 1, StVO § 35 Abs. 8, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 24 O 58/04 vom 06.07.2005 |
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