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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINUrteil vom 14.12.1999, Aktenzeichen: 5 U 9419/98 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 U 9419/98

Urteil vom 14.12.1999


Leitsatz:Leitsatz:

UWG § 7 Abs. 1, 2; BGB §§ 683, 677, 670

1. Ob eine Sonderveranstaltung oder aber Sonderangebote beworben werden, bestimmt sich aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise. Diese gehen von einer Sonderveranstaltung aus, wenn aus Anlass der Erhöhung der MWSt mit einer "begrenzten Preissenkung" geworben wird, auch wenn nur drei Artikel aufgeführt sind, deren Preise reduziert wurden.

2. Eine zu enge und noch dazu mit einer zu geringen Vertragsstrafe ausgestattete Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.

3. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs eines Wettbewerbsverbandes auf Aufwandsentschädigung reicht es aus, durch steuerliche Betriebsprüfung einen Aufteilungsmaßstab für den unternehmerischen Abmahnbereich einerseits und die gemeinnützige Verbandstätigkeit andererseits festzustellen. Der entsprechende Teil der Gesamtausgaben des Verbandes kann dann durch die Anzahl der erfolgten Abmahnungen geteilt werden.

Kammergericht, 5. Zivilsenat Urteil vom 14. Dezember 1999 - 5 U 9419/98 - rechtskräftig
Rechtsgebiete:UWG, BGB
Vorschriften:UWG § 7 Abs. 1, 2, BGB § 683, BGB § 677, BGB § 670,

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