JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 14.06.2007, Aktenzeichen: 20 U 5/06
| Leitsatz: | 1. Ergänzender Vortrag oder Beweisantritt in Bezug auf ein Gutachten kann nach §§ 296 Abs. 1, 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO nur dann wirksam zurückgewiesen werden, wenn mit der (zuzustellenden) Fristsetzung unmissverständlich auf den möglichen Ausschluss hingewiesen und die Frist (in Kammersachen) von der Kammer und nicht nur von dem Vorsitzenden gesetzt worden ist. 2. Einem Anhörungsantrag ist - abgesehen von den Fällen der Präklusion oder des Rechtsmissbrauchs - regelmäßig auch denn nachzugehen, wenn das Gericht keinen Aufklärungsbedarf sieht. 3. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht nur auf krasse Ausnahmefälle beschränkt. Im Arzthaftungsprozess wird in der Regel das Erfordernis einer umfangreichen oder aufwändigen Beweisaufnahme im Sinne von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anzunehmen sein. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 296 Abs. 1, ZPO § 411 Abs. 4 Satz 2, ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 13 O 510/04 vom 25.10.2005 |
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