JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 13.12.2006, Aktenzeichen: 24 U 73/06
| Leitsatz: | Im Falle eines im Jahre 1993 geschlossenen Darlehensvertrages, welcher nach heutiger, nicht aber nach damaliger höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Verstoßes des den Darlehensnehmer beim Vertragsschluss vertretenden Geschäftsbesorgers gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist, kann sich der Darlehensnehmer gegenüber dem Darlehensgeber nach allgemeinen Vertrauensgrundsätzen dann nicht auf die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages berufen, wenn im Einzelfall der Schutz des Vertrauens des Darlehensgebers auf die Fortdauer der im Zeitpunkt des Darlehensvertragsschlusses geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer anzustellenden Abwägung mit den Belangen des Darlehensnehmers und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug verdient. Dies kann dann der Fall sein, wenn die dem Darlehensgeber aus der Rechtsprechungsänderung erwachsenden Folgen zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 242, |
| Stichworte: | Schutz des Vertrauens auf bisherige Rechtsprechung bei Rechtsprechungsänderung, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 4a O 631/05 vom 27.03.2006 |
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