JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 13.12.2002, Aktenzeichen: 5 U 4/02
| Leitsatz: | 1. Dem Titelschutz sind auch rein beschreibende Bezeichnungen zugänglich. Titelschutz besteht fort, solange der Verkehr mit einer Neuauflage rechnet. 2. Die Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung mit einem Zeichen, das nicht Unternehmenskennzeichen ist, löst Ansprüche weder aus § 15 MarkenG noch aus § 1 UWG aus, wenn nicht der "Verletzer" dolos handelt. 3. Aus der Verwendung des Symbols "(R)" schließt der Verkehr, dass Markenschutz besteht, bei Verwendung in Deutschland nimmt er an, dass in Deutschland Markenschutz besteht. Ist das tatsächlich nicht der Fall, verstößt der Verwender gegen die §§ 1, 3 UWG. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG, UWG |
| Vorschriften: | MarkenG § 15 Abs. 2, MarkenG § 15 Abs. 4, MarkenG § 5, MarkenG § 14 Abs. 5, MarkenG § 55, UWG § 1, UWG § 3, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 16 O 288/01 vom 15.11.2001 |
| Rechtskraft: | ja |
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