JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 13.07.2001, Aktenzeichen: 5 U 47/01
| Leitsatz: | 1. § 1 Abs. 3 2.AVO ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Werbemöglichkeiten für einen Rechtsbeistand in der Weise bestehen, wie das gemäß § 43b BRAO für Rechtsanwälte geregelt ist. 2. Wie dem Anwalt sind dem Rechtsbeistand nur noch irreführende Werbung und die direkte Mandats-/Auftragswerbung untersagt. 3. Um unzulässige Werbung um ein Einzelmandat handelt es sich, wenn ein Rechtsberater seine Dienste in einem direkten Anschreiben einer Person anbietet, auf die er in seiner weiteren Tätigkeit als Erbensucher aufmerksam geworden ist. Das gilt auch, wenn er auf seine Zulassung als Rechtsberater nicht eigens hinweist, sondern lediglich rechtsbesorgende Tätigkeiten andient. 4. Er tritt damit in Wettbewerb zu Rechtsanwälten. |
| Rechtsgebiete: | UWG, RBerG, 2. VO zur Ausführung des RBerG, BRAO |
| Vorschriften: | UWG § 1, RBerG Art. 1 § 1, 2. VO zur Ausführung des RBerG § 1 Abs. 3, BRAO § 43 b, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 15 O 669/00 vom 19.12.2000 |
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