JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 12.12.2008, Aktenzeichen: 6 U 41/08
| Leitsatz: | 1. Hat der Versicherungsnehmer einer zur Sicherung einer Kreditforderung abgeschlossenen Lebensversicherung auf den Todesfall einem Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt und dieses im Rahmen der Abtretung insoweit widerrufen, als es den Rechten des Sicherungsnehmers entgegensteht, so gehen die Rechte des Sicherungsnehmers dem Bezugsrecht des Dritten vor, wenn und soweit eine zu sichernde Forderung aus einem Kontokorrentkredit zum Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers bestand, auch wenn der Kredit zu diesem Zeitpunkt nicht fällig gestellt war und auch nicht alsbald fällig gestellt wurde. 2. Die an den Sicherungsnehmer ausgezahlte Versicherungssumme ist von ihm als Sicherungssurrogat zu behandeln. 3. Ergibt sich nach der Verwertungsreife ein Überschuss, ist dieser vom Sicherungsnehmer unmittelbar an den vormals bezugsberechtigten Dritten auszukehren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in den Bestimmungen der Abtretungserklärung eine entsprechende Verpflichtung des Sicherungsnehmers enthalten ist; hierin liegt ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall. 4. Die Vorlage des Versicherungsscheins durch den Sicherungsnehmer lässt die Pflicht des Versicherers, vor der Auszahlung der Versicherungssumme das Bestehen einer zu sichernden Forderung des Sicherungsnehmers zu prüfen, nicht entfallen. |
| Rechtsgebiete: | VVG, ALB, BGB |
| Vorschriften: | VVG § 166, ALB § 12, ALB § 14, BGB § 328 Abs. 1, BGB § 331 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, 7 O 1/06 vom 12.02.2008 |
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