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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINUrteil vom 12.07.2007, Aktenzeichen: 16 U 62/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 16 U 62/06

Urteil vom 12.07.2007


Leitsatz:Die gemeinsame anwaltliche Beratung getrennt lebender Eheleute über Trennungsfolgen einschließlich der Abfassung einer Trennungsvereinbarung verstößt nicht in jedem Fall gegen das Verbot widerstreitender Interessen gemäß § 43 a Abs. 4 BRAO. Wenn sich allerdings widerstreitende Interessen der Eheleute konkret abzeichnen (hier im Rahmen der außergerichtlichen Vermögensauseinandersetzung), verbietet sich die beiderseitige anwaltliche Beratung und Interessenvertretung. Setzt der Rechtsanwalt nun die beiderseitige Beratung der Eheleute fort - hier noch unter Führung zahlreicher Separatgespräche mit einem Ehepartner -, so ist der auf die Regelung der Scheidungsfolgen gerichtete anwaltliche Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig (§ 43 a Abs. 4 BRAO; § 134 BGB) mit der Folge, dass dem Rechtsanwalt insoweit kein Vergütungsanspruch zusteht.
Rechtsgebiete:BRAO
Vorschriften:BRAO § 43 a Abs. 4,
Verfahrensgang:LG Berlin 8 O 190/06 vom 13.10.2006

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