JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 12.07.2007, Aktenzeichen: 16 U 62/06
| Leitsatz: | Die gemeinsame anwaltliche Beratung getrennt lebender Eheleute über Trennungsfolgen einschließlich der Abfassung einer Trennungsvereinbarung verstößt nicht in jedem Fall gegen das Verbot widerstreitender Interessen gemäß § 43 a Abs. 4 BRAO. Wenn sich allerdings widerstreitende Interessen der Eheleute konkret abzeichnen (hier im Rahmen der außergerichtlichen Vermögensauseinandersetzung), verbietet sich die beiderseitige anwaltliche Beratung und Interessenvertretung. Setzt der Rechtsanwalt nun die beiderseitige Beratung der Eheleute fort - hier noch unter Führung zahlreicher Separatgespräche mit einem Ehepartner -, so ist der auf die Regelung der Scheidungsfolgen gerichtete anwaltliche Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig (§ 43 a Abs. 4 BRAO; § 134 BGB) mit der Folge, dass dem Rechtsanwalt insoweit kein Vergütungsanspruch zusteht. |
| Rechtsgebiete: | BRAO |
| Vorschriften: | BRAO § 43 a Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 8 O 190/06 vom 13.10.2006 |
Um den Volltext vom KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil vom 12.07.2007, Aktenzeichen: 16 U 62/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"KAMMERGERICHT-BERLIN - 12.07.2007, 16 U 62/06" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum