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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINUrteil vom 12.05.2005, Aktenzeichen: 12 U 187/04 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 12 U 187/04

Urteil vom 12.05.2005


Leitsatz:Ist streitig, ob der Kläger durch den Unfall überhaupt verletzt wurde, hat er dies nach § 286 ZPO zu beweisen. Gibt der medizinische Sachverständige den Grad der Wahrscheinlichkeit einer unfallbedingten Verschlimmerung vorbestehender HWS - Beschwerden mit ca. 20 % an, so ist der erforderliche Beweis der Unfallkausalität nicht geführt. Bezieht sich der Kläger gegenüber dem Ergebnis des vom Gericht eingeholten Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen zum Beweise seiner Behauptung der Unfallkausalität von Beschwerden auf die Vernehmung seines behandelnden Arztes, so ist dessen Vernehmung nicht geboten, wenn nicht dargelegt ist, dass dieser Arzt aus eigener Wahrnehmung Angaben zur Unfallursächlichkeit der Beschwerden machen kann.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 286, ZPO § 412,
Verfahrensgang:LG Berlin 24 O 465/01 vom 30.07.2004

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