JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 11.08.2000, Aktenzeichen: 5 U 3069/00
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Der Besichtigungsanspruch nach § 809 BGB kann auch im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden. In diesem Fall ist jedoch die Besichtigung durch einen unabhängigen Sachverständigen durchzuführen, der die Besichtigungsergebnisse zumindest nicht vor der Anhörung des Antragsgegners bzw. Abschluß des Verfügungsverfahrens an den Antragsteller herauszugeben hat. 2. Ein Anspruch nach § 809 BGB kann auch die Besichtigung von Computern rechtfertigen, um festzustellen, inwieweit urheberrechtlich geschützte Programme genutzt werden, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß diese Programme unrechtmäßig genutzt werden. |
| Rechtsgebiete: | BGB, UrhG, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 809, BGB § 945, UrhG § 97 ff., ZPO § 543 Abs. 1, ZPO § 937 Abs. 2, ZPO § 91, |
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