JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 10.05.2005, Aktenzeichen: 18 U 48/04
| Leitsatz: | 1. Macht der Kläger Rechte einer in England registrierten Gesellschaft aus abgetretenem Recht geltend, so reicht es zum Nachweis der Aktivlegitimation aus, wenn er die Vertretungsbefugnis der für die Gesellschaft handelnden Personen entsprechend den englischen Gepflogenheiten durch die so genannten "annual returns" belegt, wenn darin durchgehend dieselben Personen als vertretungsbefugt bezeichnet werden. Ein Nachweis der Vertretungsbefugnis dieser Personen (auch) für den konkreten Tag, an dem die Abtretungsurkunde unterzeichnet worden ist, ist nicht erforderlich. 2. Wird in einem Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages die Beurkundung der Annahmeerklärung durch einen Notar sowie der Zugang der Erklärung bei einem der Anbietenden zur Voraussetzung gemacht, so reicht es nicht aus, wenn dem Anbietenden eine beglaubigte Abschrift der Annahmeerklärung übersandt wird. Erforderlich für den wirksamen Zugang einer Willenserklärung ist in diesem Fall vielmehr der Zugang einer Ausfertigung der Annahmeerklärung. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 128, BGB § 130, BGB § 152, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 23 O 487/03 vom 01.07.2004 |
Um den Volltext vom KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil vom 10.05.2005, Aktenzeichen: 18 U 48/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"KAMMERGERICHT-BERLIN - 10.05.2005, 18 U 48/04" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum