JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 09.11.2007, Aktenzeichen: 7 U 75/07
| Leitsatz: | Für die Abgrenzung zwischen werkvertraglichen zu dienstvertraglichen Leistungen ist allein maßgeblich, dass die Vergütung nicht nur für die Arbeitsleistung, sondern für den vertraglich geschuldeten Erfolg erfolgen soll. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vertragsgegenstand erst im Einzelnen auf der Baustelle festgelegt worden ist. Ebenso wenig ist erheblich, dass Material und geschuldeter Lohn getrennt voneinander abgerechnet werden sollen, zumal die Lieferung von Material nicht zwingend Gegenstand eines Werkvertrages sein muss, sondern nach den Grundregeln der § 631 ff. BGB die Ausnahme darstellt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB §§ 631 ff., |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 22 O 282/06 vom 16.03.2007 |
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