JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 09.09.2003, Aktenzeichen: 7 U 213/02
| Leitsatz: | Gemäß § 520 Abs. 2 Nr. 3 ZPO sind in der Berufungsbegründung konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, warum die Feststellungen des Landgerichts unrichtig sind, um zu einer Neufeststellung zu kommen. Ausschlaggebend dafür ist der Tatbestand des angefochtenen Urteils, an den das Berufungsgericht gebunden ist. Fehler bei der Sachverhaltsverstellung müssen zunächst mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag korrigiert werden. Dass bestimmte Angriffs- und Verteidigungsmittel übergangen worden sind, kann nur durch das Sitzungsprotokoll oder den Tatbestand des angefochtenen Urteils nachgewiesen werden (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO). Der Streithelfer kann nicht weitergehende Rechte haben als die Partei, die er unterstützt, auch wenn ihm erst in der Berufungsinstanz der Streit verkündet worden ist. Bei der Präklusion verspäteten Vorbringens ist stets auf die Hauptpartei abzustellen; der Streithelfer muss eine gegenüber der Hauptpartei begründete Präklusion hinnehmen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, VOB/B |
| Vorschriften: | ZPO § 138 Abs. 3, ZPO § 520 Abs. 2 Nr. 3, ZPO § 529 Abs. 1, ZPO § 531 Abs. 2, ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3, BGB § 278, BGB § 398, BGB § 635, VOB/B § 13 Nr. 7, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 90 O 187/01 vom 21.02.2001 |
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