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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINUrteil vom 09.05.2005, Aktenzeichen: 12 U 14/04 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 12 U 14/04

Urteil vom 09.05.2005


Leitsatz:Für die Verletzung der Halswirbelsäule als Erstverletzung muss der Kläger den Vollbeweis gemäß § 286 ZPO erbringen. Ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer unfallbedingten Verletzung der HWS kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur bejagt werden, wenn eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung ab 15 Km/h bewiesen ist; das gilt auch dann, wenn der Geschädigte ärztliche Atteste vorlegt, in denen ihm auf Grund der Diagnose einer HWS - Verletzung für die Zeit nach dem Unfall Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Ein Blick in den Innenspiegel des Fahrzeugs ist nicht als verletzungsfördernde "out of position" - Sitzposition anzusehen; mangels besonderer verletzungsfördernder Faktoren ist die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (hier: 11,3 km/h) im Verhältnis zur Belastbarkeit der Wirbelsäule des Klägers für die Feststellung einer unfallbedingten HWS - Verletzung wesentlich.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 286, ZPO § 412,
Verfahrensgang:LG Berlin 17 O 204/02 vom 03.12.2003

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