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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINUrteil vom 09.01.2001, Aktenzeichen: 5 U 7319/99 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 U 7319/99

Urteil vom 09.01.2001


Leitsatz:Leitsätze:

1. Der Eigentümer eines Flüssiggastanks kann aus § 1004 BGB einem Dritten dessen Befüllung auch dann untersagen, wenn sich der Flüssiggastank im Besitz des Mieters befindet und das Befüllen gestattet hat, sofern dem Mieter selbst eine Befüllung nur durch den Eigentümer des Flüssiggastanks gestattet ist. Das gilt auch, wenn dies für den Dritten nicht erkennbar ist.

2. Das Befüllen des Flüssiggastanks durch den Dritten ist jedoch kein Verstoß gegen § 1 UWG (Verleiten zum Vertragsbruch bzw. Ausnutzen fremden Vertragsbruchs), wenn der Mieter des Flüssiggastanks sich aus Eigeninitiative an den Dritten zwecks Bestellung wendet und schriftlich versichert, dass er keiner Bezugsbindung unterliegt und der Tank in seinem Eigentum steht. Daran ändert auch grundsätzlich dann nichts, wenn nach Bestellung des Flüssiggases bei Belieferung Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angabe des Mieters unzutreffend sein könnte.
Rechtsgebiete:BGB, UWG, ZPO
Vorschriften:BGB § 1004, BGB § 1006, UWG § 1, ZPO § 308, ZPO § 92 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711, ZPO § 713, ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1,

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