JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 08.11.2005, Aktenzeichen: 7 U 45/05
| Leitsatz: | Der Auftraggeber hat gegenüber dem Architekten einen Anspruch auf Vorlage eines Bestandverzeichnisses über den Schriftwechsel mit den am Bau beteiligten Firmen gemäß §§ 675, 666 BGB. Der Inhalt der Auskunft ist nach den Grundsätzen des § 242 BGB zu bestimmen. Danach trifft den Architekten eine umfassende Auskunftspflicht, die den Bauherrn nach vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages in die Lage versetzt soll, seine Ansprüche gegenüber den Baufirmen durchzusetzen. Dazu benötigt er den vom Architekten mit den Baufirmen geführten Schriftwechsel, den der Architekt auch herausgeben muss. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 242, BGB § 666, BGB § 675, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 29 O 596/04 vom 09.02.2005 |
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