JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 08.04.2002, Aktenzeichen: 5 U 12/02
| Leitsatz: | Wenn ein Unternehmen gegen den Vorstand eines Konkurrenzunternehmens eine Strafanzeige einreicht, geschieht dies im Regelfall zu Zwecken des Wettbewerbs. Dem Angezeigten und/oder dem von ihm geleiteten Unternehmen fehlt regelmäßig das Rechtsschutzinteresse für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen Sachvortrag, der der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren dient. Das gilt auch für die Einleitung eines Strafverfahrens. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 1, UWG § 14, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 103 O 192/01 vom 14.12.2001 |
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