JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 08.03.2005, Aktenzeichen: 7 U 159/04
| Leitsatz: | Da die Aufrechnung nach den gesetzlichen Voraussetzungen wegen der in § 389 BGB geregelten Wirkungen ein Erfüllungssurrogat darstellt, ist ihre Gleichstellung mit einer Erfüllung vor Verfahrenseröffnung in anfechtungsrechtlicher Hinsicht gerechtfertigt. Es ist also bei § 96 Nr. 3 Abs. 1 InsO zu prüfen, ob eine vergleichbare Erfüllung im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage vor Verfahrenseröffnung nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 129 ff. anfechtbar wäre. Die Aufrechnungslage muss also in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantragsstellung oder danach durch eine Rechtshandlung entstanden sein, und dem Gläubiger muss zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit bzw. der Eröffnungsantrag des Schuldners bekannt gewesen sein. Nachfolgendes Aktenzeichen des BGH: IX ZR 74/05. |
| Rechtsgebiete: | BGB, InsO |
| Vorschriften: | BGB § 389, InsO § 96 Nr. 3 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 26 O 209/03 vom 23.04.2004 |
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