JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 07.11.2000, Aktenzeichen: 5 U 6923/99
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Die internationale Zuständigkeit Deutschlands ist gegeben, wenn ein deutsches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist. Die Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit geht fehl, wenn erstinstanzlich ein örtlich nicht zuständiges Gericht entschieden hat (LG Berlin statt LG Rostock). 2. Die Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG wirkt sich auf von Verbänden geltend gemachte markenrechtliche Ansprüche nicht aus. 3. Auch der Transit markenverletzender Waren fällt unter § 14 MarkenG. 4. Ein unbeteiligter Dritter ist nicht Störer und wird es auch nicht dadurch, dass er dem Verletzer einen Dolmetscher empfiehlt, der ein Schreiben an ein Zollamt aufsetzen soll. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG, UWG, EuGVÜ |
| Vorschriften: | MarkenG § 14 Abs. 3 Nr. 4, MarkenG § 30 Abs. 3, UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2, EuGVÜ Art. 5, |
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