JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 06.12.2004, Aktenzeichen: 12 U 28/04
| Leitsatz: | Ist das Bestehen einer Vollkasko-Versicherung unstreitig und macht der Beklagte geltend, die Ansprüche des Klägers wegen Beschädigung seines Pkw seien nach § 67 VVG auf den Vollkasko-Versicherer übergegangen, so trifft den Beklagten dafür die Beweislast. Steht in jeder Fahrtrichtung einer Straße jeweils ein Fahrstreifen zur Verfügung, muss der nach links abbiegende Fahrer eines Kfz mit Anhänger nicht damit rechnen, dass ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer versuchen wird, am Gespann rechts vorbeizufahren bevor er seinen Abbiegevorgang beendet hat. Ohne hinreichende besondere Unfallspuren kann ein Sachverständiger nicht feststellen, ob der Linksabbieger rückwärts gegen das Kfz des Unfallgegners gerollt ist oder der Unfallgegner vorwärts fahrend den Linksabbieger von hinten angestoßen hat. Ist weder das eine noch das andere auszuschließen, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht. |
| Rechtsgebiete: | VVG, StVG, PflVG, BGB, StVO |
| Vorschriften: | VVG § 67, VVG § 67 Abs. 1, StVG § 7 Abs. 1, StVG § 7 Abs. 2 Satz 1, StVG § 17 Abs. 1, StVG § 18 Abs. 1, PflVG § 2, BGB § 407, BGB § 412, StVO § 9 Abs. 5, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 24 O 299/03 vom 04.11.2003 |
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