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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINUrteil vom 06.06.2006, Aktenzeichen: 7 U 197/05 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 7 U 197/05

Urteil vom 06.06.2006


Leitsatz:Fallen für die Trockenhaltung einer Tiefgarage Wartungskosten an einer Innendrainage an, handelt es sich nicht um Kosten der Mängelbeseitigung sondern um Folgekosten, die zur Erhaltung des Bauwerks vom Besteller aufgebracht werden müssen, sofern im Bauwerksvertrag keine bestimmte Maßnahme zur Abdichtung gegen Schichtenwasser vereinbart worden ist. Information zur Entscheidung: Die Kläger verlangen Ersatz der Kosten, die mit der Unterhaltung einer nachträglich zur Mängelbeseitigung eingebauten Innendrainage in eine Tiefgarage verbunden sind. Der Einbau erfolgte zur Abdichtung gegen Schichtenwasser. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. die Berufung der Beklagten hatte Erfolg.
Rechtsgebiete:EGBGB, BGB, ZPO
Vorschriften:EGBGB § 5, BGB § 635, ZPO § 411a, ZPO § 287,
Verfahrensgang:LG Berlin 34 O 650/03 vom 15.08.2005

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