JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 05.02.2004, Aktenzeichen: 12 U 165/02
| Leitsatz: | Hält ein Kraftfahrer trotz für ihn grünen Ampellichts ohne zwingenden Grund an oder bremst er, nachdem er an der Ampel nach Umschalten auf "Grün" angefahren war, sogleich ohne zwingenden Grund abrupt wieder ab, so trifft ihn ein Verschulden an einem dadurch verursachten Auffahrunfall, welches im Einzelfall bis zur vollen Haftung führen kann. Notiert der den Unfall aufnehmende Polizeibeamte am Unfallort als Äußerung des Auffahrenden "ich bin angefahren und auf den Pkw vor mir drauf, da dieser zu langsam fuhr", so kommt - im Rahmen der Beweiswürdigung - dem eine starke Bedeutung zu, da spontane und unverfälschte Äußerungen am Unfallort erfahrungsgemäß richtig sind. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, StVG |
| Vorschriften: | ZPO § 286, StVG § 17 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 24 O 474/01 vom 23.04.2002 |
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