JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 04.07.2005, Aktenzeichen: 8 U 13/05
| Leitsatz: | 1. Ein Mieter hat sich an den Kosten eines Müllschluckers zu beteiligen, sofern ihm die Nutzung des Müllschluckers aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zur Verfügung steht. Die Kostenbeteiligungspflicht entfällt nicht, wenn er den Müllschlucker tatsächlich nicht nutzt. 2. Beanstandet ein Mieter die Isoliereigenschaft einer Fensterfront erstmals nach Umstellung auf eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung, weil ihm die verbrauchsabhängig ermittelten Heizkosten zu hoch erscheinen, liegt ein Sachmangel, der die Gebrauchstauglichkeit der vermieteten Sache einschränkt, nicht vor. Der Kostenaspekt ist für den Begriff des Sachmangels irrelevant. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 535 Abs. 2, BGB § 536 Abs. 1, BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 531 Abs. 2 Ziff. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 12 O 31/04 vom 16.12.2004 |
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