JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 03.11.2000, Aktenzeichen: 5 U 6555/00
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Bei der Zustellung mit Wirkung gegen eine Juristische Person ist die irrtümliche Benennung eines falschen gesetzlichen Vertreters als Zustellungsadressaten unschädlich; wenn die Zustellung sonst, ordnungsgemäß ausgeführt worden ist, 2. Eine Rechtshängigkeitssperre besteht, wenn identische Unterlassungsanträge verfolgt werden. 3. § 13 Abs. 5 UWG richtet sich auch gegen den unmittelbar Verletzten. Die Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes in zwei Prozesse rechtfertigt für sich allein noch nicht, die für die Antragsbefugnis (Klagebefugnis) sprechende Vermutung als widerlegt anzusehen. Allein der Umstand, dass den Parteien aufgrund der Aufspaltung die Gebührendegression nicht zu Gute kommt, hat noch nicht die Missbräuchlichkeit der Verfahrensführung zur Folge. |
| Rechtsgebiete: | UWG, ZPO |
| Vorschriften: | UWG § 3, UWG § 13 Abs. 5, ZPO § 253, ZPO § 929, |
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