JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Urteil vom 02.03.2007, Aktenzeichen: 9 U 212/06
| Leitsatz: | 1. Abgesehen von den Fällen der Verletzung der Intimsphäre bzw. der Menschenwürde sowie der Bildniserschleichung liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts bereits durch die Anfertigung eines Bildnisses durch Journalisten jedenfalls dann vor, wenn auch eine Verbreitung des Bildnisses in jedem nur denkbaren Kontext unzulässig wäre. 2. Fotoaufnahmen, die den tätlichen Angriff eines Prominenten auf einen Paparazzo abbilden, können zwar Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Absatz 1 Satz 2 KUG) darstellen, das daran bestehende Berichterstattungsinteresse kann jedoch im Rahmen der Abwägung gemäß § 23 Absatz 2 KUG nicht durchgreifen, wenn das vorangegangene Fertigen von Bildaufnahmen den Betroffenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt hatte, die Journalisten durch diesen rechtswidrigen Eingriff die Tätlichkeit des Betroffenen maßgeblich mitverursacht und erst provoziert hatten und weder das Verhalten des Betroffenen als Reaktion auf diesen rechtswidrigen Eingriff noch die Folgen der Tätlichkeit besonderes schwerwiegend waren. |
| Rechtsgebiete: | KUG |
| Vorschriften: | KUG § 23 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 27 O 419/06 vom 17.08.2006 |
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