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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINUrteil vom 01.11.2005, Aktenzeichen: 7 U 49/05 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 7 U 49/05

Urteil vom 01.11.2005


Leitsatz:Eine Überschuldung der Insolvenzschuldnerin im Sinne der §§ 64 Abs. 1 S. 2 GmbHG und 19 InsO liegt vor, wenn die verfügbaren Geldmittel nicht ausreichen, die fälligen Verbindlichkeiten ganz oder im Wesentlichen zu decken. Um Zahlungsunfähigkeit darzutun, bedarf es also näherer Feststellungen über die fälligen Verbindlichkeiten und über die dem Schuldner zu Verfügung stehenden Geldmittel zu deren Begleichung. Überschuldung einer GmbH liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft deren Schulden nicht mehr deckt, d.h. die Passiva die Aktiva übersteigen. Die Feststellung der Überschuldung erfordert eine Gegenüberstellung der Vermögenswerte der Gesellschaft und ihrer Schulden. Für eine positive Fortführungsprognose ist subjektiv ein Fortführungswille zu fordern und objektiv eine Fortführungsmöglichkeit (BK-InsO - Goetsch, § 19 InsO, Rdn. 20). Wenn noch nicht einmal ein Fortführungswille festgestellt werden kann, kann es auf eine Fortführungsprognose letztlich nicht ankommen.
Rechtsgebiete:GmbHG, InsO
Vorschriften:GmbHG § 64 Abs. 1 S. 2, InsO § 19,
Verfahrensgang:LG Berlin 21 O 523/04 vom 11.01.2005

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