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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 31.12.2003, Aktenzeichen: 25 W 62/03 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 25 W 62/03

Beschluss vom 31.12.2003


Leitsatz:Auf ein Rehabilitierungsinteresse kann sich die Ausländerbehörde bei einem Feststellungsantrag nach prozessualer Überholung einer Abschiebehaftanordnung nicht stützen, da sie nicht Adressatin des Eingriffs in das Grundrecht der Freiheit der Person gewesen ist. Gleichwohl ist ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen, wenn die Ausländerbehörde gegenwärtig betroffen ist und mit ihrem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann. Zudem ist das Gebot effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen.
Rechtsgebiete:FEVG, AuslG, ASOG, FGG
Vorschriften:FEVG § 3, FEVG § 13, FEVG § 13 Abs. 1, FEVG § 13 Abs. 1 Satz 1, FEVG § 13 Abs. 2, AuslG § 103 Abs. 2 Satz 1, ASOG § 31 Abs. 3 Satz 1, ASOG § 31 Abs. 2, FGG § 20 a,
Verfahrensgang:LG Berlin 84 T 40/03 vom 25.03.2003
AG Schöneberg 70 XIV 393/03 B

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