JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 31.10.2006, Aktenzeichen: 1 W 449/04
| Leitsatz: | Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn die Vollmacht mit dem Ziel erteilt wurde, die ärztliche Behandlung einer psychischen Erkrankung und eine eventuelle zivilrechtlichen Unterbringung zu verhindern, und der Bevollmächtigte den geäußerten Willen des Betroffenen ohne Rücksicht auf dessen fehlende Einsichtsfähigkeit und eine konkrete Hilfsbedürftigkeit in jedem Fall über an seinem Wohl auszurichtende Maßnahmen stellt und dabei die Gefahr hinnimmt, dass sich die psychische Krankheit des Betroffenen dadurch weiter verstärkt. Die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers ist nicht ausreichend, wenn der Bevollmächtigte deutlich macht, eine Zusammenarbeit mit dem Betreuer in jedem Fall abzulehnen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1896 Abs. 2 S. 2, BGB § 1896 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 83 T 128/03 vom 08.06.2004 LG Berlin 83 T 472/03 vom 08.06.2004 AG Wedding 54 XVII 2228 |
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