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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 31.08.2007, Aktenzeichen: 3 Ws 346/07 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 3 Ws 346/07

Beschluss vom 31.08.2007


Leitsatz:Einem nach § 395 Abs. 1 Nr. 1a und 2 StPO zum Anschluss berechtigten Nebenkläger ist auf seinen Antrag und unabhängig von seiner finanziellen Lage und dem Schwierigkeitsgrad der Sach- und Rechtlage nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auch dann ein Beistand zu bestellen, wenn sich bereits ein Rechtsanwalt für ihn gemeldet hat und tätig geworden ist.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1a, StPO § 395 Abs. 1 Nr. 2, StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Berlin 501 AR 3/07 vom 25.04.2007

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