JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 31.07.2009, Aktenzeichen: 2 W 255/08
| Leitsatz: | Erhöht der ausgleichspflichtige Mehrheitsaktionär im Beschlussanfechtungsprozess im Vergleichswege die Barabfindung, so lässt dies im Spruchverfahren das Erfordernis einer konkreten Bewertungsrüge gem. § 4 Abs. 2 SpruchG nicht entfallen. Vielmehr steigt im Gegenteil durch die Erhöhung die Begründungslast des Antragstellers; ihm obliegt es dann konkret darzulegen, wieso selbst der erhöhte Betrag unangemessen sein soll. |
| Rechtsgebiete: | SpruchG |
| Vorschriften: | SpruchG § 4 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, 102 O 203/08 AktG vom 27.10.2008 |
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