JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 31.07.2007, Aktenzeichen: 9 U 31/07
| Leitsatz: | Die plötzliche Erkrankung der nicht persönlich zum Termin geladenen und anwaltlich vertretenen Partei stellt nicht schlechthin einen erheblichen Grund im Sinne von § 227 Absatz 1 ZPO dar. Erst dann, wenn aus einem konkret darzulegenden Grunde die Wahrnehmung der prozessualen Rechte der Partei, insbesondere das Recht auf Gehör in der mündlichen Verhandlung, beeinträchtigt würden, läge ein zur Vertagung führender erheblicher Grund vor. Eine hiernach zu Recht erfolgte Ablehnung einer beantragten Vertagung begründet grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit. Eine solche Besorgnis wäre nur dann begründet, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (vgl. BGH NJW 2006, 2495). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 227 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 26 O 134/06 |
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