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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 31.07.2007, Aktenzeichen: 1 W 259/07 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 259/07

Beschluss vom 31.07.2007


Leitsatz:1. Der "für die beabsichtigte Klage und den beabsichtigten Vergleich" beigeordnete Rechtsanwalt erhält aus der Landeskasse die Verfahrensgebühr (VV 3100, 3101), die Terminsgebühr (VV 3104 mit Vorbem. 3 Abs. 3) und die Einigungsgebühr (VV 1003), soweit diese Gebühren entstanden sind.

2. Durch die Fertigung des lediglich im PKH-Antragsverfahren eingereichten Klageentwurfs entsteht die verminderte Verfahrensgebühr VV 3101, soweit Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage bewilligt wird.

3. Wird in dem - hier vom Beschwerdegericht - anberaumten Erörterungstermin nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe "für die beabsichtigte Klage und den beabsichtigten Vergleich" ein Vergleich protokolliert, so erhält der beigeordnete Anwalt die Terminsgebühr nach VV 3104, Vorbem. 3 Abs. 3.

4. In diesem Fall ist nur die verminderte Einigungsgebühr nach VV 1003 entstanden.
Rechtsgebiete:ZPO, RVG, RVG-VV
Vorschriften:ZPO § 118 Abs. 1 Satz 3, RVG § 45 Abs. 1, RVG-VV Nr. 1003, RVG-VV Nr. 3101, RVG-VV Nr. 3104 mit Vorbem. 3 Abs. 3, RVG-VV Nr. 3337, RVG-VV Nr. 3513,
Stichworte:Gebühren des für einen Vergleichsabschluss beigeordneten Rechtsanwalts,
Verfahrensgang:LG Berlin 23 O 366/05 vom 28.03.2007

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