JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 31.05.2006, Aktenzeichen: (5) 1 Ss 68/06 (8/06)
| Leitsatz: | Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe - vorliegend wegen Erschleichens von Leistungen (hier der Beförderung durch ein Verkehrsmittel) bedarf einer Begründung, die sich gesondert und eingehend mit den gesetzlichen Voraussetzungen in § 47 Abs. 1 StGB auseinandersetzt. Sie muß auch erkennen lassen, daß das Gericht sich der Bedeutung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes bewußt gewesen ist und die besondere Härte der kurzen Freiheitsstrafe im Vergleich zur Geldstrafe in seine Erwägungen einbezogen hat. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 47 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin (574) 35 Ns/125 PLs 3289/05 (107/05) vom 15.08.2005 |
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