JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 31.05.2005, Aktenzeichen: 1 W 125/04
| Leitsatz: | Nach Erteilung des Erbscheins ist die Beschwerde nur mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins statthaft. Der Beschwerdeführer kann dieses Ziel aus prozessökonomischen Gründen auch mit der weiteren Beschwerde gegen die zum Vorbescheid des Amtsgerichts ergangene Beschwerdeentscheidung verfolgen, wenn der Erbschein entsprechend dem Vorbescheid und der Beschwerdeentscheidung erteilt worden ist. Mit neuem Tatsachenvortrag ist er dann ausgeschlossen. |
| Rechtsgebiete: | FGG, ZPO, BGB |
| Vorschriften: | FGG § 19, FGG § 27, ZPO § 559, BGB § 2353, BGB § 2361, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin II 83 T 111/03 vom 09.12.2003 AG Neukölln 62 VI 64/02 vom 11.12.2002 |
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