JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 31.03.2009, Aktenzeichen: 1 W 209/05
| Leitsatz: | 1. Die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung einer Eigentumswohnung ist unwirksam, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters auf Anfechtungsklage nach § 46 WEG rechtskräftig für ungültig erklärt wird. 2. Der grundbuchmäßige Nachweis der Verwalterzustimmung ist nicht erbracht, wenn der dem Grundbuchamt zum Nachweis der Verwaltereigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 (früher Abs. 4 WEG) vorgelegte Bestellungsbeschluss durch einen ebenfalls dem Grundbuchamt vorgelegten, auf Anfechtungsklage nach § 46 WEG ergangenen Beschluss des Amtsgerichts für ungültig erklärt worden ist. |
| Rechtsgebiete: | GBO, WoEigG, FGG |
| Vorschriften: | GBO § 29, WoEigG § 12, WoEigG § 26 Abs. 3, WoEigG § 46, FGG § 32, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, 86 T 85/05 vom 20.04.2005 |
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