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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 31.03.2009, Aktenzeichen: 1 W 209/05 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 209/05

Beschluss vom 31.03.2009


Leitsatz:1. Die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung einer Eigentumswohnung ist unwirksam, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters auf Anfechtungsklage nach § 46 WEG rechtskräftig für ungültig erklärt wird.

2. Der grundbuchmäßige Nachweis der Verwalterzustimmung ist nicht erbracht, wenn der dem Grundbuchamt zum Nachweis der Verwaltereigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 (früher Abs. 4 WEG) vorgelegte Bestellungsbeschluss durch einen ebenfalls dem Grundbuchamt vorgelegten, auf Anfechtungsklage nach § 46 WEG ergangenen Beschluss des Amtsgerichts für ungültig erklärt worden ist.
Rechtsgebiete:GBO, WoEigG, FGG
Vorschriften:GBO § 29, WoEigG § 12, WoEigG § 26 Abs. 3, WoEigG § 46, FGG § 32,
Verfahrensgang:LG Berlin, 86 T 85/05 vom 20.04.2005

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