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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 31.01.2007, Aktenzeichen: 3 WF 7/07 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 3 WF 7/07

Beschluss vom 31.01.2007


Leitsatz:1. In Kindschaftssachen ist nicht generell schon wegen der Bedeutung der Statusfeststellung mit ihren weitreichenden Folgen für die Parteien grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen, sondern nur wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich ist (§ 121 Abs. 2 Alternative 1 ZPO).

2. In einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren ergibt sich eine Notwendigkeit zur Anwaltsbeiordnung für denjenigen, der als Vater festgestellt werden soll, jedenfalls nicht, bevor nicht zumindest das zur positiven Vaterschaftsfeststellung ohnehin unerläßliche Abstammungsgutachten vorliegt.

3. Allein die üblichen Beratungs- und Vertretungsmöglichkeiten des Kindes durch das Jugendamt geben keinen Grund, dem Beklagten aus Gründen der Waffengleichheit in einem einfach gelagerten Kindschaftsverfahren von vornherein einen Rechtsanwalt beizuordnen.

4. Eine im Annexverfahren verfolgte Regelunterhaltsklage kann letztlich keine über die Vaterschaftsfeststellung als Grundlage hinausreichende Bedeutung haben, da möglicherweise beratungsbedürftige Einwendungen des Beklagten zu seiner Leistungsfähigkeit schon wegen § 653 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst im Rahmen einer Abänderungsklage nach § 654 ZPO geltend gemacht werden können. Rechtsbeschwerde ist beim BGH unter dem Aktenzeichen: XII ZB 27/07 anhängig.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 653 Abs. 1 Satz 2, ZPO § 654,
Verfahrensgang:AG Pankow/Weißensee 15 F 3854/06 vom 28.11.2006

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