JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 30.10.2008, Aktenzeichen: 4 Ws 104/08
| Leitsatz: | Einem Zeugen steht ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu, wenn er während eines einheitlichen Gesamtgeschehens sowohl Opfer von Straftaten war (hier: sexueller Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen) als auch sich während und nach diesem Zeitraum an entsprechenden Straftaten des Haupttäters beteiligt hat; denn es besteht die konkrete Gefahr, dass ihn seine Angaben - als Opfer - durch denselben Haupttäter und die gleichen Tatumstände zumindest mittelbar belasten können. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 55, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, (530) 21 Ju Js 2134/04 Kls (25/08) vom 30.09.2008 |
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