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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 30.10.2008, Aktenzeichen: 4 Ws 104/08 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 4 Ws 104/08

Beschluss vom 30.10.2008


Leitsatz:Einem Zeugen steht ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu, wenn er während eines einheitlichen Gesamtgeschehens sowohl Opfer von Straftaten war (hier: sexueller Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen) als auch sich während und nach diesem Zeitraum an entsprechenden Straftaten des Haupttäters beteiligt hat; denn es besteht die konkrete Gefahr, dass ihn seine Angaben - als Opfer - durch denselben Haupttäter und die gleichen Tatumstände zumindest mittelbar belasten können.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 55,
Verfahrensgang:LG Berlin, (530) 21 Ju Js 2134/04 Kls (25/08) vom 30.09.2008

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