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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 30.09.2005, Aktenzeichen: 7 W 61/05 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 7 W 61/05

Beschluss vom 30.09.2005


Leitsatz:Wird durch ein pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse geschmälert, handelt es sich auch dann um einen Gesamtschaden im Sinne von § 92 InsO, welcher der Gemeinschaft der (Alt-) Gläubiger zur Last fällt und durch Zahlung in die Insolvenzmasse auszugleichen ist, wenn der Schaden ein Grundstück betrifft, das der Insolvenzverwalter freigegeben hat.
Rechtsgebiete:InsO, ZPO
Vorschriften:InsO § 92, ZPO § 574 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Berlin 10 O 170/05 vom 28.07.2005

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