JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 30.09.2005, Aktenzeichen: 5 Ws 362/05 Vollz
| Leitsatz: | 1. Der Besitz und die dadurch mögliche Benutzung eines Mobiltelefons gefährden die Sicherheit und Ordnung auch in einer Anstalt des offenen Vollzuges in einem Maße, das es ausschließt, einzelnen Gefangenen aufgrund einer auf deren Persönlichkeit zugeschnittenen individuellen Prüfung die Verwendung eines Handys innerhalb der Anstalt zu erlauben. 2. Eine allgemeine Verfügung de Aufsichtsbehörde, die den Besitz von Mobiltelefonen ausnahmslos verbietet ist rechtmäßig, weil dem Anstaltsleiter insoweit kein Ermessen eingeräumt ist. |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Vorschriften: | StVollzG § 32, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 543 StVK 801/04 Vollz vom 31.05.2005 |
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