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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 30.08.2007, Aktenzeichen: 12 W 60/07 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 12 W 60/07

Beschluss vom 30.08.2007


Leitsatz:Gegen einen Streitwertbeschluss, der erstmals vom Landgericht als Berufungsgericht erlassen worden ist, ist nach § 68 Abs. 1 GKG die sofortige Beschwerde statthaft. Der Streitwert eines Beweissicherungsverfahrens hängt vom Wert des zusichernden Anspruchs (Hauptsache) ab, der im Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller einen bestimmten Unfallverlauf feststellen lassen will, um einen Schadensersatzanspruch in Höhe der zu erwartenden Reparaturkosten durchzusetzen, dann aber - auf Totalschadenbasis abrechnend - lediglich einen geringeren Betrag einklagt.
Rechtsgebiete:GKG
Vorschriften:GKG § 68 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Berlin, 58 T 10/07 vom 25.06.2007
AG Mitte, 108 H 3001/07

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