JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 30.05.2008, Aktenzeichen: 1 W 89/08
| Leitsatz: | Die mit der Bestellung eines eigenen Anwalts des Versicherungsnehmers verbundenen Kosten sind neben den Kosten des vom mitverklagten Kfz-Haftpflichtversicherer bestellten gemeinsamen Anwalts nur erstattungsfähig, wenn ein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht (wie BGH, Beschluss vom 20.1.2004 - IV ZB 76/03 -, NJW-RR 2004, 536). Auf die zeitliche Reihenfolge der Mandatserteilung und eine Kenntnis des Versicherungsnehmers von den vom Versicherer bereits ergriffenen Maßnahmen zur gemeinsamen Rechtsverteidigung kommt es nicht an (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats, vgl. JurBüro 98, 198). |
| Rechtsgebiete: | ZPO, AKB |
| Vorschriften: | ZPO § 91, AKB § 7 II Nr. 5, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, 24 O 60/06 vom 28.11.2007 |
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