JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 30.04.2008, Aktenzeichen: 12 U 25/08
| Leitsatz: | 1. Droht die Zwangsvollstreckung aus einem ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbaren, mit der Berufung angegriffenen Räumungsurteil vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, kann bei der Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung die Erfolgsaussicht der Berufung nicht entscheidend berücksichtigt werden, wenn noch keine abschließende Berufungsbegründung vorliegt. 2. Bei der Beurteilung der Fähigkeit einer OHG als Beklagter, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden zu können, kommt es nur auf die Vermögenslage der Gesellschaft an, nicht aber auf die der Gesellschafter. 3. Zum nicht zu ersetzenden Nachteil i.S. des § 707 ZPO wegen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz im Falle der Räumung des Geschäftslokals (Hotel) als einziger Einnahmequelle der Beklagten. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, HGB |
| Vorschriften: | ZPO § 520 Abs. 2, ZPO § 707 Abs. 1, ZPO § 719 Abs. 1, ZPO § 105 Abs. 2, HGB § 128, HGB § 129 Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, 32 O 644/07 vom 10.01.2008 |
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