JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 30.03.2007, Aktenzeichen: 2 Ws 151/07 Vollz
| Leitsatz: | Der Streitwert in Strafvollzugssachen ist angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, um zu gewährleisten, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen nicht mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist. Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000,-- EUR hat hier regelmäßig außer Betracht zu bleiben, da er nur ein subsidiärer Ausnahmewert ist. |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Vorschriften: | GKG § 52 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 542 StVK 866/06 Vollz vom 02.02.2007 |
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