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KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 Ws 146/00 Vollz

Beschluss vom 30.03.2000


Leitsatz:Es besteht kein Rechtsanspruch des Gefangenen, zum Langzeitbesuch zugelassen zu werden. Bei der Zulassung weiterer Besuche steht dem Anstaltsleiter eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Das gilt erst recht bei der Ausgestaltung der Langzeitsprechstunden, weil schon deren Einrichtung dem Ermessen der Anstalt vorbehalten ist.
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 24,
Verfahrensgang:LG Berlin vom 08.12.1999

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