JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 30.01.2009, Aktenzeichen: (4) Ausl.A. 522/03 (139-140/07)
| Leitsatz: | Bestehen aufgrund der Auslieferungsunterlagen Anhaltspunkte dafür, dass die behaupteten kriminellen Handlungen des Verfolgten vorgeschoben sind - wofür z.B. Übertreibungen, Widersprüche oder manipulierte Zeugenaussagen sprechen können - um des Verfolgten aus politischen Gründen habhaft zu werden, so ist die Auslieferung unzulässig (§ 6 Abs. 2 IRG). Die Gewährung politischen Asyls entbindet zwar nicht von der selbständigen Prüfung des Gerichts, ist aber ein gewichtiges Indiz, insbesondere, wenn sie aufgrund desselben Sachverhalts erfolgte wie die ersuchte Auslieferung. Hier Russische Föderation. |
| Rechtsgebiete: | IRG |
| Vorschriften: | IRG § 6 Abs. 2, |
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